Der Wettlauf um die Lebensversicherung im Erbfall.

Rechtsanwalt David Oertel / Foto: © Claudia Jacquemin | www.jacquem.in
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Nach dem Todesfall eines Ange­hörigen gibt es häufig Streit über den Umgang mit bestehenden Lebens­versicherungen. Erb­rechts­­­spezialist David Oertel von der Dresdner Rechtsanwalts­kanzlei Meyer-Götz, Oertel & Kollegen klärt im Interview über die rechtlichen Probleme auf.

Gehören die Leistungen aus der Lebensversicherung zum Nachlass?

David Oertel: Wenn der Versicherungs­nehmer für den Todesfall einen Begüns­tigten benannt hat, der nicht zum Kreis der Erben gehört, dann nicht. In dem Fall handelt es sich um ein Schenkungs­ver­sprechen auf den Todesfall. Allerdings bedarf ein solches Versprechen zur Wirk­samkeit eigentlich der notariellen Form, was kaum jemals eingehalten wird. Gibt es keinen vom Erblasser benannten Be­günstigten, so fällt die Leistung der Versicherung in den Nach­lass.

Warum spricht man von einem „Wettlauf“ um die Lebens­versicherung?

Da das Schenkungs­ver­sprechen ohne notarielle Form noch nicht verbindlich ist, können die Erben dieses Versprechen noch widerrufen. Das ist möglich, da die Erben rechtlich gesehen in die Position des Ver­storbe­nen eintreten, also wie dieser auch ein Angebot zurücknehmen können. Ent­scheidend ist dabei der Zeitpunkt der Auszahlung der Schen­kung. Sobald diese erfolgt ist, ist die Schenkung wirk­sam vollzogen und kann nach dem Motto „Ge­schenkt ist Geschenkt“ nicht mehr zurückgenommen werden. Daher gilt es für die Erben nach dem Todesfall so schnell wie möglich zu handeln und rechtzeitig vor Auszahlung zu wider­rufen. Der Begünstig­te wiederum muss sich die Versiche­rungs­summe so schnell wie möglich auszahlen lassen.

Wie wirkt sich die Auszahlung der Versicherung auf Pflichteils­rechte aus?

Pflichtteilsberechtigte können eine sogenannte Pflichtteils­ergänzung verlangen, wenn der Erb­lasser zu Leb­zei­ten in den letzten zehn Jahren mit Schen­kungen den Nach­lass geschmälert hat. Das kann auch die Versi­che­rungs­summe betreffen. Das muss man dann aber im konkreten Fall analysieren. Dafür sollte man einen fachkundigen Anwalt hinzuziehen.

Text: Philipp Demankowski

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