Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Einfamilienhaus

© Mario Hocher
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Im Gespräch mit Wirtschafts­prüferin Steffi Krätzschmar, Geschäftsführerin der KS-AUDITING GmbH

Nach Scheidungen stehen die Expartner häufig auch vor finanziellen und steuerlichen Herausforderungen. Wenn der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermö­gens­auseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner veräußert, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen, entschied der Bundesfinanzhof. Wir sprachen mit Dipl.-Kffr. und Wirtschafts­prüferin Steffi Krätzschmar über die Um­stän­de und Details des Urteils.

Wann liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungs­geschäft vor?
Steffi Krätzschmar:
Laut Bundesfinanzhof dann, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert wird.

Gilt dies nur für die gesamte Immobilie oder auch für einen Anteil daran?
Dies gilt auch für einen hälftigen Mit­eigen­tumsanteil, der in der Regel bei der Vermögensaus­ein­­ander­­set­zung nach einer Ehescheidung von einem Mit­eigen­­tümer an den anderen veräußert wird. Allerdings ist die Ver­äuße­rung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Im­mobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Ver­äuße­rung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden voran­gegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Wie ist die Lage, wenn einer der in Scheidung befindlichen Partner bereits ausgezogen ist?
Dann nutzt ein in Scheidung befindlicher Ehegatte das in seinem Mit­eigen­tum stehende Immo­bilienobjekt nicht zu eigenen Wohn­zwecken. Nur sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind wohnen weiterhin dort.

Handelt es sich bei dem Auszug um eine Zwangslage?
Steffi Krätzschmar: Eine das Vorliegen eines privaten Ver­äußerungs­geschäfts ausschließende Zwangs­lage – z.B. eine Enteignung oder Zwangs­versteigerung –, liegt hier nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt, letztlich hat dieser aber seinen Anteil am Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert. Insofern liegt keine Zwangslage vor.
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