Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Einfamilienhaus
Im Gespräch mit Wirtschaftsprüferin Steffi Krätzschmar, Geschäftsführerin der KS-AUDITING GmbH
Nach Scheidungen stehen die Expartner häufig auch vor finanziellen und steuerlichen Herausforderungen. Wenn der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner veräußert, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen, entschied der Bundesfinanzhof. Wir sprachen mit Dipl.-Kffr. und Wirtschaftsprüferin Steffi Krätzschmar über die Umstände und Details des Urteils.
Wann liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor?
Steffi Krätzschmar: Laut Bundesfinanzhof dann, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert wird.
Gilt dies nur für die gesamte Immobilie oder auch für einen Anteil daran?
Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der in der Regel bei der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert wird. Allerdings ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Wie ist die Lage, wenn einer der in Scheidung befindlichen Partner bereits ausgezogen ist?
Dann nutzt ein in Scheidung befindlicher Ehegatte das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt nicht zu eigenen Wohnzwecken. Nur sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind wohnen weiterhin dort.
Handelt es sich bei dem Auszug um eine Zwangslage?
Steffi Krätzschmar: Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage – z.B. eine Enteignung oder Zwangsversteigerung –, liegt hier nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt, letztlich hat dieser aber seinen Anteil am Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert. Insofern liegt keine Zwangslage vor.
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