Neue Verdienstgrenzen bei Mindestlohn und Minijob: Was ist zu beachten?
KS-AUDITING: »Im Dialog mit Ihrem Erfolg!«
Am 01. Oktober traten hinsichtlich der Verdienstgrenzen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer Neuerungen ein. So erhöhte sich der gesetzliche Mindestlohn von bis dato 10,45 EUR auf 12,00 EUR. Auch die Verdienstgrenze für Minijobs steigt auf 520 EUR/Monat. Wir sprachen mit Dipl.-Kffr. und Wirtschaftsprüferin Steffi Krätzschmar über diese Themen.
Liebe Frau Krätzschmar, wir freuen uns sehr, auch in unserer Herbstausgabe wieder auf Ihre Expertise im Bereich Steuerrecht zurückgreifen zu dürfen. Welche Auswirkungen haben die Erhöhungen von Mindestlohn und Minijob-Verdienstgrenze für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Die Verdienstgrenze steigt nun dynamisch bei jeder Mindestlohn-Erhöhung. Die Auswirkungen schlagen sich direkt bei den Arbeitnehmern nieder, aber auch bei den Arbeitgebern, die eine gewogene Entlohnung aller Arbeitnehmer sicherstellen wollen und müssen. Die neuen Verdienstmöglichkeiten müssen nun aber auch persönlich auf den Prüfstand gestellt werden, ob zum Beispiel Sozialleistungen (u. a. Bafög) noch greifen.
Wie verhält es sich mit Arbeitnehmern, welche sich finanziell zwischen der bis Ende September gültigen Verdienstgrenze von 450 EUR und der nun gültigen in Höhe von 520 EUR bewegen? Müssen Arbeitgeber reagieren?
Nein. Der Arbeitgeber muss vorerst nicht reagieren. Die bisherige Versicherungspflicht für diese Arbeitnehmer entfällt. Jedoch gibt es für diese Fälle ab 01.10.2022 einen Bestandschutz, der bis zum 31.12.2023 gilt. Das bedeutet, dass grundsätzlich eine Versicherungspflicht erhalten bleibt, jedoch ohne das dafür ein gesonderter Antrag erforderlich ist. Der Arbeitnehmer kann sich jedoch mittels Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, um fortan als Minijobber abgerechnet zu werden. Daher ist es wichtig, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter über diese Neuerungen in Kenntnis setzen, damit Selbige die Entscheidung über ihre beitragsrechtliche Beurteilung selbst treffen können.
Wie verhält es sich bei Arbeitnehmern, deren Einkommen sich zwischen 520 EUR und 1.600 EUR beläuft?
Mit einem Entgelt zwischen 520 und 1.300 EUR befand man sich in einem sogenannten Midijob. Dieser Bereich mit dem weniger geläufigen Begriff wurde ebenso erhöht, auf nun 1.600 EUR. An der beitragsrechtlichen Beurteilung ändert sich – abgesehen von der Beitragsberechnung aufgrund der Erhöhung – nichts und führt für Arbeitnehmer sogar zu einer geringeren Beitragsbelastung.
Arbeitnehmer, welche mit ihrem Einkommen bisher zwischen den eben erwähnten 1.300 EUR und dem neu definierten Bereich von 1.600 EUR lagen, fallen aufgrund der erhöhten Verdienstgrenze nun in den Übergangsbereich. Die Beiträge werden anhand einer Formel so ermittelt, dass der Arbeitnehmer weniger belastet ist als der Arbeitgeber. Je näher man der oberen Grenze kommt, umso mehr gleichen sich die Beiträge an die reguläre Beitragshöhe an. Haben Sie Fragen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gern!
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