Mietminderung bei coronabedingtem Umsatzrückgang
Viele Gewerberaummieter sehen sich aktuell einer schwierigen wirtschaftlichen Situation ausgesetzt: Einerseits sind die Mieten für die Gewerberäume an den Vermieter pünktlich zu bezahlen. Andererseits fehlen die Einnahmen und Umsätze aufgrund der coronabedingten Betriebsschließung, z.B. des Ladens, der Gaststätte und vieler anderer Betriebe.
Neue Rechtslage
Auf diese Situation hat der Gesetzgeber noch kurz vor Jahresende reagiert. Mit Wirkung ab 31.12.2020 kann sich der Gewerberaummieter gegenüber seinem Vermieter darauf berufen, dass aufgrund der durch die Corona-Pandemie erfolgten Betriebsschließung die Geschäftsgrundlage für den Gewerberaummietvertrag gestört ist. In der Folge steht dem Mieter grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung, also Mietminderung gegenüber dem Vermieter zu. Die neue Rechtslage hat das Oberlandesgericht Dresden inzwischen mit Urteil bestätigt.
Der Kreuzer-Tipp:
Zur erfolgreichen Geltendmachung der Mietminderung sind noch weitere rechtliche Voraussetzungen einzuhalten. Ebenso kann die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens und ein Gerichtstermin innerhalb eines Monats begehrt werden, um eine Kündigung wegen Mietrückständen zu vermeiden. Der Vermieter benötigt eine spezifische Verteidigungsstrategie.
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