Kolumne Recht: Gewährleistungskosten für Unternehmer

Foto: © Henriette Braun Fotowerkstatt
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Rechtsanwältin Marion Kenklies informiert in ihrer Kolumne über die neue Gesetzeslage 2018 beim Erwecken des Anscheins eines gewerblichen Kaufs.

Gut gelaunt kommt Unternehmensberater Grün nach Hause. „Schatz, ich habe dir Blumen mitgebracht!“, ruft er. Die erhoffte Freude bleibt jedoch aus. Schlecht gelaunt sitzt seine Frau im Wohnzimmer. Sie berichtet: „Die Waschmaschine, die du vor vier Monaten bestellt hast, ist kaputt. Den Kundendienst habe ich schon angerufen. Das dauert aber drei Tage.“ Herr Grün tröstet seine Frau. „Morgen bringe ich die Wäsche in die Wäscherei.“

Als der Monteur kommt, stellt er fest, dass die Waschmaschine einen irreparablen Schaden hat. „Sie brauchen eine neue. Sollen wir die bringen und die andere mitnehmen oder wollen Sie das selbst tun?“. Frau Grün bittet um Austausch durch den Monteur.

Dieser kommt mit der neuen Waschmaschine, schließt sie an und übergibt eine Rechnung. „Könnten Sie das bitte gleich bezahlen?“, fragt er. Frau Grün schluckt. Eine Monteurstunde mit Anfahrt pauschal 99 €, Liefern und Anschließen der neuen Waschmaschine 70 € und Mitnahme der kaputten Waschmaschine 30 €.

„Warum muss ich das zahlen? Fällt das nicht unter die Gewährleistung?“ Entsetzt ruft sie ihren Mann an, der wegen einer Beratung nicht zu sprechen ist. Da der Monteur drängt, zahlt Frau Grün schließlich 199€.

Abends erzählt sie ihrem Mann davon. Der ärgert sich. „Warum hast du das bezahlt? Der Austausch ist doch Sache des Verkäufers.“ Seine Frau entgegnet: „Und wer war, wie immer wenn es wichtig ist, telefonisch nicht zu erreichen?“ Die abendliche Stimmung ist hinüber.

Am nächsten Tag ruft Herr Grün den Händler an. „Warum bekomme ich eine Rechnung, wenn die Waschmaschine mangelhaft ist? Die vergebliche Reparatur und der Austausch ist Teil der Gewährleistung und damit Ihre Sache.“ Der Verkäufer lacht. Bei einem Privatkunden sei das auch so. Herr Grün habe die Waschmaschine aber als Unternehmer gekauft. Das gehe eindeutig aus der Mailadresse hervor, mit der die Bestellung aufgegeben wurde. Damit müsse er die Kosten der Gewährleistung selbst tragen.

Herr Grün ist fassungslos. Er ruft seine Anwältin an. Rechtsanwältin März fragt, ob er die Waschmaschine tatsächlich über die Firmen-Mailadresse gekauft habe. Herr Grün bejaht. Er habe die Bestellung vom Büro aus getätigt. Alles andere, Lieferadresse und Bezahlung sei aber privat gewesen. Rechtsanwältin März erklärt: „Der Verkäufer ist im Recht. Der BGH hat entschieden, dass die Nutzung der Firmen-Mailadresse ausreicht, um den Anschein zu erwecken, dass hier ein Unternehmer kauft. Damit verlieren Sie die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers.“ „Unternehmer haben einfach zu wenig Rechte“, klagt Herr Grün. Rechtsanwältin März tröstet: „Ab dem 1.1.2018 wird das besser. Die Gesetzeslage ändert sich. Der Umfang der Haftung wird ausgeweitet und erstreckt sich auch auf das B2B-Geschäft. Aber, aufgepasst! Die gesetzlichen Verbesserungen für Unternehmer können durch AGB ausgeschlossen werden. Künftig kommt es bei der Frage der Haftung entscheidend darauf an, was im Kleingedruckten steht. Ich kann Ihnen nur dringendst empfehlen, sich gut zu informieren. Sonst geht es Ihnen wie mit der Waschmaschine.“

Kolumne: Marion Kenklies

Wilthener Straße 19, 02625 Bautzen
Telefon 0152 34091384
E-Mail: m.kenklies@email.de
www.marion-kenklies.de

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