Wie können Unternehmer „Hinzuschätzungen” vermeiden?
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Wenn eine Betriebsprüfung des Finanzamts bevorsteht, erleben Unternehmer oft unruhige Phasen. Denn trotz eigener Überzeugung, eine ordnungsgemäße Buchführung vorzulegen, ist die Angst vor einem unerwarteten Fund seitens des Finanzamtes nicht unbegründet. Kommt es zu einem solchen Fund, kann der Fiskus den Gewinn eines Unternehmens auch abweichend der eigenen Steuererklärung ermitteln. Sogenannte „Hinzuschätzungen” sind in der Regel mit hohen Strafzinsen und nicht minder geringen Nachzahlungen verbunden. Wir sprachen mit Dipl.-Kffr. und Wirtschaftsprüferin Steffi Krätzschmar über dieses Thema.
Als Wirtschaftsprüferin können Sie, wie kaum eine andere, von diversen Fallstricken in einer Steuererklärung berichten. Wie entstehen sogenannte Hinzuschätzungen und welche Firmierungen sind davon betroffen?
Von Hinzuschätzungen sind alle Unternehmer betroffen. Diese betreffen dann sowohl die Gewerbesteuer/Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer und die Einkommenssteuer. Das Finanzamt wird Sachverhalte aufgrund des Zeitverzugs anders beurteilen als der Steuerpflichtige. Dazu kommt, dass eine Geldverkehrsrechnung vorgenommen wird, um Schwachstellen in der Buchhaltung zu erkennen.
Welche Fehler machen Unternehmer am häufigsten und wie können Nachzahlungen dieser Art vermieden werden?
Wichtig ist die Trennung zwischen privat und Unternehmen, der tatsächlichen Zuordnung von Betriebsausgaben zum Unternehmen. Vielfach wird insbesondere bei Kapitalgesellschaften der Fremdvergleich missachtet, hier geht es um die Angemessenheit von Betriebsausgaben im Verhältnis Gesellschafter/Geschäftsführer zum Unternehmen.
Was versteht man unter den Begriffen Vermögenszuwachsrechnung, Geldverkehrsrechnung und Bargeldverkehrsrechnung?
Die Vermögenszuwachsrechnung und die Geldverkehrsrechnung, eine Variante der Vermögenszuwachsrechnung, ist in der Außenprüfungspraxis die wirksamste und zuverlässigste Revisionsmethode zur Widerlegung der Beweiskraft der Buchführung. Sie basiert auf der Tatsache, dass kein Steuerpflichtiger mehr Geldmittel ausgeben kann, als er offiziell an versteuerten Einkünften eingenommen hat. Die Stärke von Vermögenszuwachs- und Geldverkehrsrechnungen liegt in der Erfassung von privaten Vermögensveränderungen und des privaten Verbrauchs, in den ja bekanntlich der Großteil aller Schwarzgelder fließt. Die Vermögenszuwachs- bzw. Geldverkehrsrechnung ist eine Geldflussrechnung. Sie stellt den betrieblichen und/oder privaten Geldverkehr kontomäßig als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dar. Den Einnahmen entsprechen dabei den verfügbaren Mitteln. Die Ausgaben werden in Form der Mittelverwendung erfasst. Führt eine Bargeldverkehrsrechnung zu signifikanten Unterdeckungsbeträgen, weil die Mittelverwendung erheblich höher ist als die verfügbaren Mittel, berechtigt dies den Außenprüfer zur Vornahme von Hinzuschätzungen.
Sind sogenannte Hinzuschätzungen anfechtbar? Wann sind sie anfechtbar und wie sollte sich ein Unternehmer verhalten?
Wichtig ist, wie immer, die Dokumentation, der direkte Weg zum Steuerberater um Prüfungen vorzubereiten und zu begleiten, Willkür ist immer ausgeschlossen. Insoweit müssen immer alle FG Urteile angewendet werden, die die Schätzungsbefugnis eingrenzen.
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