Wie können Unternehmer „Hinzuschätzungen” vermeiden?

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KS-AUDITING: »Im Dialog mit Ihrem Erfolg!«

Wenn eine Betriebsprüfung des Finanzamts bevorsteht, erleben Unternehmer oft unruhige Phasen. Denn trotz eigener Überzeugung, eine ordnungsgemäße Buch­füh­rung vorzulegen, ist die Angst vor einem unerwarteten Fund seitens des Finanzamtes nicht unbegründet. Kommt es zu ei­nem solchen Fund, kann der Fiskus den Gewinn eines Un­ternehmens auch abweichend der eigenen Steuer­er­klärung ermitteln. Sogenannte „Hinzuschät­zun­gen” sind in der Regel mit hohen Strafzinsen und nicht minder geringen Nach­zahlungen verbunden. Wir sprachen mit Dipl.-Kffr. und Wirtschaftsprüferin Steffi Krätzschmar über dieses Thema.

Als Wirtschaftsprüferin können Sie, wie kaum eine andere, von diversen Fallstricken in einer Steuererklärung berichten. Wie entstehen sogenannte Hinzuschätzungen und welche Firmierungen sind davon betroffen?
Von Hinzuschätzungen sind alle Unter­nehmer betroffen. Diese betreffen dann sowohl die Ge­werbe­steuer/Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer und die Ein­kom­menssteuer. Das Finanzamt wird Sachverhalte aufgrund des Zeitverzugs anders beurteilen als der Steuer­pflichtige. Dazu kommt, dass eine Geldverkehrsrechnung vorgenommen wird, um Schwachstellen in der Buchhaltung zu erkennen.

Welche Fehler machen Unternehmer am häufigsten und wie können Nachzahlungen dieser Art vermieden werden?
Wichtig ist die Trennung zwischen privat und Unternehmen, der tatsächlichen Zuordnung von Be­triebs­ausgaben zum Unternehmen. Vielfach wird insbesondere bei Kapitalgesellschaften der Fremdvergleich missachtet, hier geht es um die Angemessenheit von Betriebs­aus­gaben im Ver­hält­nis Gesellschafter/Geschäftsführer zum Unternehmen.

Was versteht man unter den Begriffen Vermögens­zu­wachs­rechnung, Geldverkehrsrechnung und Bargeldver­kehrs­rechnung?
Die Vermögenszuwachsrechnung und die Geldverkehrsrechnung, eine Variante der Vermögens­zu­wachs­rechnung, ist in der Außenprüfungspraxis die wirksamste und zuverlässigste Revisionsmethode zur Wider­le­gung der Beweiskraft der Buchführung. Sie basiert auf der Tatsache, dass kein Steuerpflichtiger mehr Geldmittel ausgeben kann, als er offiziell an versteuerten Einkünften eingenommen hat. Die Stärke von Vermögenszuwachs- und Geld­verkehrs­rech­nungen liegt in der Erfassung von privaten Ver­mögens­ver­änderungen und des privaten Verbrauchs, in den ja bekanntlich der Großteil aller Schwarzgelder fließt. Die Vermögens­zuwachs- bzw. Geldverkehrsrechnung ist eine Geld­fluss­rech­nung. Sie stellt den betrieblichen und/oder pri­vaten Geld­verkehr kontomäßig als Einnahmen-Ausga­ben-Rech­nung dar. Den Einnahmen entsprechen dabei den verfügbaren Mit­teln. Die Ausgaben werden in Form der Mittel­ver­wendung erfasst. Führt eine Bargeldverkehrsrechnung zu signifikanten Unterdeckungsbeträgen, weil die Mittel­ver­wen­dung erheblich höher ist als die verfügbaren Mittel, berechtigt dies den Außenprüfer zur Vornahme von Hinzu­schätzungen.

Sind sogenannte Hinzuschätzungen anfechtbar? Wann sind sie anfechtbar und wie sollte sich ein Unternehmer verhalten?
Wichtig ist, wie immer, die Doku­men­tation, der direkte Weg zum Steuerberater um Prüfungen vorzubereiten und zu begleiten, Willkür ist immer ausgeschlossen. Insoweit müssen immer alle FG Urteile angewendet werden, die die Schätzungsbefugnis eingrenzen.

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