Rechtzeitige Erbregelung ist wichtig!

Rechtsanwalt David Oertel von der Dresdner Anwalts­kanzlei Meyer-Götz, Oertel & Kollegen / Foto: © Claudia Jacquemin
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Der Alltag vieler mittelständischer Unternehmen ist nach wie vor durch die Corona-bedingten Einschränkungen geprägt. Neben den aktuellen wirtschaftlichen Auswir­kun­gen werden viele Inhaber momentan auch mit der ganz realen Angst einer ungeregelten Nachfolge konfrontiert. Doch was passiert bei einem unerwarteten und plötzlichen Ausfall der Geschäfts­führung? Es empfiehlt sich in jedem Fall fachkundige Beratung von Erbrechts­experten, die bestenfalls auch familienrechtliche und steuerrechtliche Aspekte in ihre Prüfung einfließen lassen können. Rechtsanwalt David Oertel von der Dresdner Anwalts­kanzlei Meyer-Götz, Oertel & Kollegen klärt auf.

Warum ist die Regelung der Erbfolge so wichtig?
Wenn ein naher Angehöriger stirbt, ist für die Hinterbliebenen nach der emotionalen Bewältigung der Trauer die reibungslose Übergabe des Erbes oft von existentieller wirtschaftlicher Bedeu­tung. Ungeregelte Fälle führen gerade im Unter­nehmens­bereich häufig zu streitigen Auseinandersetzun­gen, die zur Liquidierung oder Insolvenz eigentlich gesunder Unternehmen führen könnten. Die gesetzliche Erbfolge, die immer dann greift, wenn es keine anderweitigen Regelungen gibt, führt erfahrungsgemäß nur selten zu sinnvollen Konstel­lationen. In so entstehenden Erbengemeinschaften sind die Interessenlagen zwischen mehreren Kindern häufig sehr unterschiedlich.

Welche rechtlichen Mittel stehen dabei Unternehmen zur Verfü­gung?
Zu den wichtigsten Mitteln gehören hierbei letztwillige Verfügungen, z. B. Testamente. In diesen regelt der Erb­las­ser nicht nur die generelle Erbfolge, sondern kann auch detailliert Bestimmungen zu einzelnen Ver­mögenswerten treffen. So können Unternehmen auf den „passenden“ Erben übertragen werden oder beispielsweise Auflagen festgelegt werden, die für den Fortbestand von essentieller Bedeutung sind. Natürlich kann auch gemeinsam mit dem Ehegatten verfügt werden, wodurch dessen Versorgung als erster Hinterbliebener abgesichert werden kann. Bei minderjährigen Kindern bietet sich die Be­stellung eines Testaments­vollstreckers an und/oder die Einsetzung einer fähigen Ver­trauensperson, die den Familien­betrieb bis zur Übernahme durch den Nachwuchs fortführt und sichert. In ähnlicher Weise lassen sich erbrechtliche Vor­stellungen auch in Vertragsform mit den Nachfolgern sichern. Man spricht dann entweder von Erbverträgen für den Todesfall oder regelt dies über Zuwendungen zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Soweit bei Letzterem Unter­nehmen oder Unternehmensbeteiligungen übertragen werden, kann der Übertragende sich auch Nießbrauchsrechte, also z. B. Gewinnbeteiligungen vorbehalten.

Welche Ansprüche meldet der Staat an?
Neben den Hinterbliebenen verlangt auch der Staat in Form der Erbschafts- und Schenkungssteuer seinen Anteil am Nachlass. Gerade bei höheren Vermögenswerten oder beim Vorhandensein von Immobilien oder Familienunternehmen kann die Steuerlast so hoch sein, dass der Verlust droht, wenn man nicht in der Lage ist, die Forderungen des Finanzamtes aus anderen Mitteln zu bedienen. Wie hoch die Steuerlast ist, hängt in erster Linie von dem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen und von der Höhe des Erbes ab. Je näher man verwandt ist, umso niedriger ist der Steuersatz. Ehegatten und Kinder gehören in die Steuerklasse I, in der die Erbschaftssteuer 7 bis 30 Prozent beträgt. Für Geschwister fallen bereits bis zu 43 Prozent Steuern an und Nicht-Verwandte müssen sogar bis zu 50 Prozent des Wertes des erhaltenen Nachlasses abgeben. Das Finanzamt räumt allerdings jedem Erben einen Freibetrag ein. Erst wenn dieser überschritten wird, werden Steuern fällig. Auch hier wird nach dem Verwandtschaftsgrad unterschieden. Als Ehegatte liegt der Freibetrag aktuell bei 500.000 Euro. Kinder und Enkelkinder können 400.000 Euro steuerfrei erben.

Meyer-Götz, Oertel & Kollegen –
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Königstr. 5a, 01097 Dresden, Telefon 0351 80 81 80
www.meyer-goetz-oertel.de

Redaktion: Philipp Demankowski

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