Kennzeichnung von Werbung auf Instagram

Jana Eckel, Verbandsjuristin für E-Commerce und Onlinerecht beim Handelsverband / Foto: © Handelsverband Sachsen
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Aus aktuellem Anlass: Influencer Marketing – Richtige Kennzeichnung der Werbung auf Instagram

Influencer Marketing erfreut sich wachsender Beliebtheit. Dabei setzen Unternehmen für ihre Werbung bekanntlich Personen ein, die eine große Social Media Community und Popularität haben. Sie teilen auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich und dem Produkt des Unternehmens. In der Regel erhalten Influencer von den Unternehmen eine entgeltliche oder geldwerte Gegenleistung.

Wenn aus Begeisterung Werbung wird
Hierbei ist zu beachten, dass werbliche Posts entsprechend auch als Werbung gekennzeichnet werden müssen und der kommerzielle Zweck klar und auf den ersten Blick erkennbar sein muss. Die Werbung sollte im deutschsprachigen Bereich nur mit den Begriffen „Werbung“ oder „Anzeige“ gekennzeichnet werden. Wenn Kennzeichnungspflichten nicht beachtet werden, drohen den Influencern wettbewerbsrechtliche Ab­mahnungen, aber auch die dahinterstehenden Unternehmen können belangt werden.

Promis vor Gericht
Da viele juristische Einzelfragen im Hinblick auf das Influ­encer Marketing ungeklärt sind, haben sich in der letzten Zeit auch vermehrt die Gerichte mit der richtigen Umsetzung der Werbekennzeichnung beschäftigt. „Im Interesse unserer Un­ter­­nehmen verfolgen wir deshalb die schnelllebige Recht­sprechung zur Werbekennzeichnung auf Instagram sehr genau.“, so Jana Eckel, Verbandsjuristin für E-Commerce und Online­recht, beim Handelsverband.

Kontakt: Handelsverband Sachsen e.V.
Könneritzstraße 3, 01067 Dresden
0351 8670613
hvs-dresden@handel-sachsen.de
www.handel-sachsen.de

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