KS-AUDITING: »Mit Ihnen im Dialog«

Witschaftsprüferin Steffi Krätzschmar / Foto: © augenscheinlich foto & grafik
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Wirtschafts­prüferin Steffi Krätzschmar, Geschäftsführerin der KS-AUDITING GmbH: Wir betreuen unsere deutschlandweit aktiven Mandanten von zwei Standorten aus. Dazu bietet unsere Internetseite einen Einblick aller Branchen und Mandanten­stand­orte. Wir sind eine stark digital ausgerichtete Kanzlei und DATEV Partner. Wir bieten sowohl DATEV Unternehmen online und Lohn online an. Unsere Berater haben zusätzliche Schwerpunkte, wie Fachberater Restrukturierung und Sanierung, Daten­schutz­exper­tise, Fachberater für Umsatzsteuer und Nachfolge. Wir beraten unsere Mandanten im ständigen Dialog umfassend und nachhaltig.
Was Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung für 2021 berücksichtigen sollten und was Arbeitgeber beim Arbeitslohn berücksichtigen müssen, erläutern wir Ihnen hier.

Steuererstattung: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Be­schäfti­gungs­ver­hält­nisse
Der Steuergesetzgeber gewährt für Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienst­leis­tungen und Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung in Form einer echten Steuererstattung. Voraussetzung ist u. a., dass die Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Einkommensteuergesetz/EStG). Die Steuer­erstattung wird nur auf Antrag gewährt. Voraussetzung ist u. a., dass die Aufwendungen unbar per Überweisung an den Leis­tungs­erbringer gezahlt werden.

Umfang der haushaltsnahen Dienstleistungen
Der Katalog der berücksich­ti­­gungsfähigen Dienstleis­tun­gen wurde durch die Rechtsprechung ständig er­weitert, zuletzt durch die Begünstigung der Aufwen­dun­gen für einen Klavier­stimmer, einen Hausnotruf, für die Tierpflege oder für einen Hunde-Gassi-Service usw.

Maßnahmen auf Fahrbahn/Gehweg
Nicht begünstigt sind nach dem neuen BMF-Schreiben haushaltsnahe Dienstleistungen, die die Fahrbahn vor dem Grund­stück eines Steuerpflichtigen betreffen. Begünstigt bleiben aller­dings Maßnahmen wie Straßenreinigung oder Winter-dienst für die Gehwege (vgl. aktualisierte Fassung Anlage 1 „Bei­spielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“, BMF-Schreiben vom 1.9.2021).

Aufladen eines E-Autos beim Arbeitgeber: Aufladen eines privaten E-Autos in der Firma
Das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder eines Hybridelektrofahrzeugs beim Arbeitgeber ist grundsätzlich steuer­frei, soweit der Arbeitgeber diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung stellt und das Aufladen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers bzw. eines verbundenen Unternehmens erfolgt. Steuerfrei ist auch eine zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung (§ 3 Nr. 46 Einkommensteuer­gesetz/EStG).

Aufladen eines E-Firmenwagens
Ebenfalls steuerfrei, allerdings nach § 3 Nr. 50 EStG ist ein Aufladen eines E-Firmenwagens, den der Arbeitnehmer be­trieblich nutzt. Denn hier handelt es sich um einen steuerfreien Auslagenersatz.

Aufladen eines E-Autos in der Garage des Arbeitnehmers
Lädt der Arbeitnehmer ein betrieblich genutztes E-Auto bei sich zu Hause auf, ist das ebenfalls steuerfrei, und zwar in unbegrenztem Umfang, wenn der Ladestrom mit einem Zähler protokolliert wird. Zur Vereinfachung können für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 auch Pauschbeträge steuerfrei verwendet werden (BMF-Schreiben vom 29.9.2020, IV C 5 – S 2334/ 19/10009:004 BStBl 2020 I S. 972 Rd Nr. 23). Diese Pauschal­beträge belaufen sich auf monatlich € 30,00 für Elektro­fahr­zeuge und monatlich € 15,00 für Hybridelektrofahrzeuge, wenn der Arbeitgeber eine zusätzliche Lademöglichkeit zur Verfü­gung stellt, oder monatlich € 70,00 für Elektrofahrzeuge und monatlich € 35,00 für Hybridelektrofahrzeuge, wenn sich keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber befindet.

KS-AUDITING GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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