Mietminderung bei coronabedingtem Umsatzrückgang

Dr. Stefan Kreuzer / © DR KREUZER RECHTSANWÄLTE
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Viele Gewerberaummieter sehen sich aktuell einer schwierigen wirtschaftlichen Situa­tion ausgesetzt: Einerseits sind die Mieten für die Gewer­beräume an den Vermieter pünktlich zu bezahlen. Andererseits feh­len die Ein­nah­men und Umsätze aufgrund der corona­be­ding­ten Betriebs­schließung, z.B. des La­dens, der Gast­stätte und vieler anderer Betriebe.

Neue Rechtslage

Auf diese Situation hat der Gesetzgeber noch kurz vor Jahresende reagiert. Mit Wirkung ab 31.12.2020 kann sich der Gewerberaummieter gegenüber seinem Ver­mieter darauf berufen, dass aufgrund der durch die Corona-Pandemie erfolgten Be­triebs­­schließung die Geschäfts­grundlage für den Gewer­be­­raum­miet­ver­trag gestört ist. In der Folge steht dem Mieter grund­sätzlich ein An­spruch auf Ver­trags­anpassung, also Mietmin­derung gegen­über dem Vermieter zu. Die neue Rechtslage hat das Ober­landes­gericht Dresden inzwischen mit Urteil bestätigt.

Der Kreuzer-Tipp:

Zur erfolgreichen Geltendmachung der Mietmin­derung sind noch weitere rechtliche Voraus­set­zun­gen einzuhalten. Ebenso kann die Durch­füh­rung eines beschleunigten Verfahrens und ein Gerichts­termin innerhalb ei­nes Monats begehrt werden, um eine Kündigung we­gen Mietrück­stän­den zu vermeiden. Der Vermieter be­nötigt eine spezifische Verteidi­gungs­­strategie.

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